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| § 4 | Arten der Mitgliedschaft |
| (1) | Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. |
| (2) | Ordentliche Mitglieder sind jene, die im Gemeindevorstand der Altkatholischen Kirchengemeinde Wien-Ost sind und/oder sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. |
| § 5 | Erwerb der Mitgliedschaft |
| (1) | Mitglieder des Vereines können alle juristischen und physischen Personen, letztere mit einem Mindestalter von neunzehn Jahren werden. |
| (2) | Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. |
| (3) | Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag und Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. |
| (4) | Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst durch Konstituierung des Vereines gültig. |
| § 6 | Beendigung der Mitgliedschaft |
| (1) | Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluß. |
| (2) | Der Austritt kann nur mit Ende des Kalenderjahres erfolgen. Er muß den Vorstand mindestens drei Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. |
| (3) | Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. |
| (4) | Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. |
| (5) | Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. |
| § 7 | Rechte und Pflichten der Mitglieder |
| (1) | Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und alle Einrichtungen des Vereines zu nutzen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und das passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. |
| (2) | Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet. |
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